Gemäß § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz hat die Verwertung von Abfall Vorrang vor seiner Beseitigung. Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist daher grundsätzlich verboten. Pflanzliche Abfälle sind zum Beispiel Baum- und Heckenschnitt, Laub oder Gras. Dieses Merkblatt zeigt Ihnen Alternativen auf und erklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Verbrennung ausnahmsweise möglich ist……